Verursachen Sie einen Unfall, bezahlt die Versicherung Ihren Unfallgegnern unter anderem Abschleppkosten, Reparatur, Mietwagen oder Wiederbeschaffung bei einem Totalschaden. Auch den Rechtsanwalt des Unfallgegners zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung.
Außerdem ersetzt sie beispielsweise Schäden an Gebäuden, die durch den Unfall entstanden sind. Wurden Menschen verletzt – auch Mitfahrer –, dann bezahlt die Kfz-Haftpflicht die Heilkosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und falls nötig eine lebenslange Rente.
Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug. Bei diesen springt Ihre Kaskoversicherung ein, falls sie eine haben. Mit einer Vollkaskoversicherung erhalten Sie die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert. Einige Versicherer zahlen auch eine Zeit lang den Neupreis. Haben Sie lediglich eine Teilkaskoversicherung, erhalten Sie Geld, wenn Ihr Fahrzeug ausgebrannt ist oder Ihre Scheiben kaputt gegangen sind. Springt die Kasko ein, müssen Sie dann die Selbstbeteiligung zahlen, wenn Sie diese vereinbart haben.
Nicht bezahlen muss Ihre Kfz-Versicherung für Schäden an der Windschutzscheibe hinter Ihnen fahrender Autos durch einen hochgeschleuderten Stein. Fordert ein Unfallgegner unberechtigte oder überhöhte Zahlungen, wirkt die Kfz-Haftpflichtversicherung wie eine Art Rechtsschutzversicherung. Die Versicherung verteidigt Sie gegen ungerechtfertigte Ansprüche.
Teilweise schließen Verträge auch Schäden aus, die bei Fahrerflucht, ohne Betriebserlaubnis, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Fahren ohne Führerschein entstehen. In diesen Fällen zahlt die Kfz-Pflichtversicherung zwar zunächst. Sie nimmt jedoch den Fahrer als Verursacher in Regress und holt sich von ihm das Geld zurück. Grundsätzlich ist der Regressanspruch allerdings auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt.
In der Auto-Haftpflichtversicherung gilt der sogenannte Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass ein Anbieter einen Antrag auf Versicherungsschutz grundsätzlich annehmen muss. Der Versicherer darf den Abschluss nur unter bestimmten Bedingungen verweigern.